Rechtsprechung
BVerfG, 14.06.2011 - 2 BvQ 21/11 |
Volltextveröffentlichungen (12)
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- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Unzulässigkeit eines eA-Antrags bei mangelnder Absicht, in der Hauptsache ein Verfassungsbeschwerdeverfahren einzuleiten
- rechtsprechung-im-internet.de
GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG, § 109 StVollzG
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Unzulässigkeit eines eA-Antrags bei mangelnder Absicht, in der Hauptsache ein Verfassungsbeschwerdeverfahren einzuleiten - zudem keine Gründe für Entbehrlichkeit der Rechtswegerschöpfung ersichtlich - Wolters Kluwer
Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vor dem BVerfG ist im Falle fehlender Absicht des Antragstellers zur Durchführung eines Verfahrens in der Hauptsache unzulässig; Zulässigkeit eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz vor dem BVerfG im Falle fehlender Absicht des ...
- rewis.io
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Unzulässigkeit eines eA-Antrags bei mangelnder Absicht, in der Hauptsache ein Verfassungsbeschwerdeverfahren einzuleiten - zudem keine Gründe für Entbehrlichkeit der Rechtswegerschöpfung ersichtlich
- ra.de
- rewis.io
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Unzulässigkeit eines eA-Antrags bei mangelnder Absicht, in der Hauptsache ein Verfassungsbeschwerdeverfahren einzuleiten - zudem keine Gründe für Entbehrlichkeit der Rechtswegerschöpfung ersichtlich
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Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (7)
- BVerfG, 13.11.1957 - 1 BvR 78/56
Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen ein in Kraft …
Auszug aus BVerfG, 14.06.2011 - 2 BvQ 21/11
Bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist deshalb unter anderem zu prüfen, ob die Verfassungsbeschwerde zulässig ist oder, sofern noch nicht erhoben, zulässig wäre (vgl. BVerfGE 7, 175 ; 7, 367 ). - BVerfG, 22.07.2003 - 2 BvQ 37/03
Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht
Auszug aus BVerfG, 14.06.2011 - 2 BvQ 21/11
Denn eine einstweilige Anordnung hat allein die Funktion, die Effektivität des Rechtsschutzes in der zugehörigen Hauptsache - hier: im Verfahren einer Verfassungsbeschwerde gegen den im fachgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss des Landgerichts - zu sichern (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.Kammer des Zweiten Senats vom 22. Juli 2003 - 2 BvQ 37/03 -, juris). - BVerfG, 06.07.1993 - 1 BvR 1174/90
Umfang des Kostenerstattungsanspruchs im Verfassungsbeschwerde-Verfahren
Auszug aus BVerfG, 14.06.2011 - 2 BvQ 21/11
Eine einstweilige Anordnung kann nicht erlassen werden, wenn die in der Hauptsache erhobene oder noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde, deren Rechtsschutzwirksamkeit mit der Anordnung gesichert werden soll, unzulässig ist beziehungsweise unzulässig wäre (vgl. BVerfGE 89, 91 , m.w.N.; stRspr).
- BVerfG, 03.02.2000 - 2 BvQ 2/00
Unsubstantiierter Vortrag des Antragstellers
Auszug aus BVerfG, 14.06.2011 - 2 BvQ 21/11
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, sofern die zugehörige Verfassungsbeschwerde mangels Erschöpfung des Rechtsweges unzulässig wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2000 - 2 BvQ 2/00 -, juris). - BVerfG, 23.04.2002 - 1 BvR 1412/97
Keine einstweilige Anordnung gegen Gesetzesberatung in Sachen "LER"
- BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58
Volksbefragung
Auszug aus BVerfG, 14.06.2011 - 2 BvQ 21/11
Bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist deshalb unter anderem zu prüfen, ob die Verfassungsbeschwerde zulässig ist oder, sofern noch nicht erhoben, zulässig wäre (vgl. BVerfGE 7, 175 ; 7, 367 ). - BVerfG, 15.06.2005 - 2 BvQ 18/05
Visa-Untersuchungsausschuss
Auszug aus BVerfG, 14.06.2011 - 2 BvQ 21/11
Zwar ist es nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG bereits ein Verfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 ; 113, 113 ; stRspr).
- BVerfG, 23.10.2013 - 2 BvQ 42/13
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Rückverlegung eine …
Die Frist, innerhalb deren die zu dem Eilantrag gehörige Verfassungsbeschwerde gegen die im Verfahren des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzesergangenen Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer erhoben werden müsste, läuft, soweit ersichtlich, erst in Kürze ab (vgl. auch zur Unzulässigkeit eines Eilantrages, wenn die Verfassungsbeschwerde, deren Rechtsschutzerfolg damit vorläufig gesichert werden soll, nicht oder nicht mehr in zulässiger Weise erhoben werden kann, BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2011 - 2 BvQ 21/11 -, juris). - VerfG Brandenburg, 21.10.2011 - VfGBbg 2/11
Verfassungsbeschwerde gegen die Ruhestandsregelung für Richter
Folgt dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch nicht innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist die zugehörige Verfassungsbeschwerde, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht mehr in Betracht (BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2011 - 2 BvQ 21/11 - zitiert nach juris).